Satzung

§1 Name und Sitz
Der Verein hat den Namen ”Verein Fachrichtung Elektrotechnik im Kreis Kleve e.V.”
Sitz des Vereins ist Geldern.

§2 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, die Fachgruppe Elektrotechnik bei der außerschulischen Ausbildung ideell und materiell zu unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Schulungsmaßnahmen und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Elektrotechnik.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er erstrebt daher keinen Gewinn und ist politisch und konfessionell neutral.
3. Vorstands- und Vereinsmitgliedern dürfen aus ihrer Tätigkeit für den Verein keine finanzielle Vorteile erwachsen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Einzelpersonen, Gesellschaften, juristische Personen, öffentlich rechtliche Körperschaften, Vereine und Verbände können Mitglied des Vereins werden.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht an die Zugehörigkeit zu einem Elektroberuf gebunden, sondern steht allen Interessierten offen.
3. Die Anmeldung als Mitglied erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung bzw. Einzugsermächtigung.

§4 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Das Austrittsschreiben muß zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres eingegangen sein.

§5 Beiträge und Geschäftsjahr
1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für Einzelpersonen kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.
2. Die Beiträge sind jeweils zum 1. April des laufenden Jahres zu zahlen.
3. Der Verein ist berechtigt, außen den Mitgliedsbeiträgen auch Geld- oder Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen.
4. Alle Geld- oder Sachzuwendungen sowie etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Rückzahlungen oder Erstattungen von Beiträgen, Geld- oder Sachspenden oder sonstige Zuwendungen an Mitglieder sind ausgeschlossen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Der Vorstand und seine Aufgaben
1. Der Vorstand besteht ausa) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
b) dem Geschäftsführer und dem Kassierer
c) weiteren Vorstandsmitgliedern (bis zu 7 weiteren)
2. Dem Vorstand obliegt die allgemeine Vereinsleitung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
3. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann eine Zuwahl erfolgen. Im übrigen bleibt der Vorstand jeweils solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Für die Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende jeweils allein vertretungsberechtigt.
5. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
6. Die anfallenden Belange des Vereins regelt der Geschäftsführer.
7. Die Kassen- und Rechnungsführung liegt in den Händen des Kassierers. Über Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung wird einmal jährlich von den Rechnungsprüfern vorgenommen, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

§7 Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder dies von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von möglichst 2 Wochen.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht zu den Geschäften des Vorstandes gehören, insbesondere über
a) die Satzung,
b) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
c) die Höhe der Beiträge und deren Verwendung,
d) die Rechnungsberichte der Rechnungsprüfer,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Auflösung

§9 Abstimmung
1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Die Abstimmungen können offen und geheim erfolgen. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein oder mehrere Mitglieder dies wünschen.

§10 Satzungsänderung und Auflösung
1. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
2. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Ist eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, welche in der Einladung auf den Antrag zur Auflösung des Vereins hingewiesen worden ist, nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Ist auch diese nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von vier Wochen nach dieser zweiten Versammlung eine dritte einzuberufen. Diese entscheidet mit 3/4 der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird die Liquidation durch den zuletzt im Amte befindlichen Vorsitzenden oder Stellvertreter durchgeführt.
4. Das nach Begleichen aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an den Kreis Kleve mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Bildung und Erziehung in den Fachgruppen Elektrotechnik der berufsbildenden Schulen des Kreises Kleve zu verwenden.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sowie Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.